Die steuerrelevante Nutzungsdauer (Abschreibung für Abnutzung - kurz AfA) wird von bisher 3 auf 1 Jahr herabgesetzt.
Die Finanzverwaltung hat mit aktuellen BMF-Schreiben die Möglichkeit eröffnet, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter in einem Jahr abzuschreiben, statt wie bisher in drei Jahren. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 1.Januar 2021. Hier wird von immer schnellerem Wandel im digitalen Bereich ausgegangen.
Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Dies gilt für Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern von mehr als 800€.
Unterm Strich läuft dies auf eine Sofortabschreibung von Computerhardware, einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte und der erforderlichen Software hinaus.
Dazu gehören:
Wer es genauer wissen will, findet hier das gesamte BMF-Schreiben:
BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013
Der oben verfasste Text, stellt keine steuerliche Beratung dar. Hierfür bitten wir Sie Ihren Steuerberater in Anspruch zu nehmen.